Auszug ExInfo-NL 03/2020
Was ist neu an der TRGS 720?
Mit Veröffentlichung der TRGS 720 ist wird die bisherige TRBS 2152/TRGS 720 zurückgezogen, hier ist ein Dokument, in dem die bei der Überarbeitung in der neuen TRGS 720 vorgenommenen Änderungen markiert sind.
Dieses Dokument (s. Anlage) wurde vom Steinbeis Transferzentrum Integrative Sicherheit – Wuppertal und der BG RCI zu dem Zweck erstellt, durch entsprechende Textbearbeitung die Änderungen der TRGS 720:2020 gegenüber der TRBS 2152/ TRGS 720:2006 augenscheinlich zu machen. Für andere Anwendungen empfiehlt es sich, stets eine unveränderte gültige Fassung des Dokuments zu verwenden. Gültige Dokumentenfassungen sind beispielsweise auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu finden, wo sie kostenlos im pdf-Format heruntergeladen werden können.
In schwarzer Schrift dargestellter Text entstammt der alten TRBS 2152/TRGS 720 :2006 und wurde im Zuge der Fortschreibung zur TRGS 720:2020 übernommen. Text in durchgestrichener blauer Schrift entfiel im Zuge der Fortschreibung zur TRGS 720:2020, in blauer Schrift dargestellter Text wurde im Zuge der Fortschreibung zur TRGS 720:2020 neu verfasst.
Neue TRGS 720: Anmerkungen zu ausgewählten Änderungen
Hier werden stichwortartig einige Anmerkungen zu ausgewählten Änderungen bei der überarbeiteten TRGS 720 gegeben, alle Änderungen im Detail sind dem Vergleichsdokument (s. vorheriger Beitrag) zu entnehmen.
Präambel:
Rechtsformale Änderung: Die Präambel als TRBS entfällt.
(Wegen der 2015 erfolgte Verankerung der Anforderungen zum Explosionsschutz in der Gefahrstoffverordnung entfällt die Untersetzung der Betriebssicherheitsverordnung, die Regel ist keine Technische Regel zur Betriebssicherheit mehr.)Aktualisierung: Bezeichnung als Regeln(Mehrzahl), Veröffentlichung jetzt im GMBl.
Die Streichung der Aussage, dass bei Wahl anderer Lösungen diese in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen sind, bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber nicht ggf. den Nachweis der gleichen Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu führen hat.
Anwendungsbereich:
Erweiterung gemäß GefStoffV auf gefährliche explosionsfähige Gemische (g. e. G.) (also auch nicht-atmosphärische Bedingungen) sowie Verbrennungsreaktionen instabiler Gase. Zerfallsreaktionen instabiler Gase sowie Reaktionen in kondensierter Phase bleiben ausgeschlossen.
formal: die TRGS enthält keine „Hinweise“ und „Bemerkungen“ mehr. (Abs. 3alt)
Begriffsbestimmungen:
In Abschnitt 2.1 wird ein Pool von Begriffen für die weiteren TRGS der 720iger Reihe definiert.
Die verwendeten Formulierungen schließen an den Stoff-Begriff des Gefahrstoffrechts an. (Absatz 1neu)
„Explosionsfähiges Gemisch“ ist jetzt der Leitbegriff aus dem die Definitionen für gefährliches explosionsfähiges Gemisch (g. e. G.) und für gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g. e. A.) abgeleitet werden (Absatz 3alt/4neu);
g. e. G. (Absatz 5neu), e. A. (Absatz 6neu/4alt), g. e. A. (Absatz 7neu/5alt).Der Begriff „Explosionsbereich“ (Absatz 9alt) wird gestrichen, konsistent zur GefStoffV wird „explosionsgefährdeter Bereich“ aufgenommen (Absatz 13neu), als Auslöser für Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV.
„Zone“ wird nur als Begriff aufgeführt, die Definitionen der einzelnen Zonen entfallen, da sie bereits in der GefStoffV definiert sind,
eine Zoneneinteilung ist nicht mehr verpflichtend, gemäß GefStoffV wird auf die Möglichkeit zum Verzicht auf Zoneneinteilung hingewiesen. (NEU)
è Entsprechend ist der alte Abschnitt „2.2 Explosionsgefährdete Bereiche“ (mit dem bisherigen Bezug auf Zonen) gestrichen.Abschnitt 2.3 ist im Hinblick auf die Folge-TRGS aus der Vorläufer TRBS 2152/TRGS 720 übernommen, es werden lediglich teilweise Begriffe im „Wording“ präzisiert (z. T. Angleichung an Definitionen der einschlägigen Normen bzw. Anpassung an den erweiterten Anwendungsbereich der TRGS).
Abschnitt 3neu „Vorgehensweise für die Beurteilung und Vermeidung von Explosionsgefährdungen bei atmosphärischen Bedingungen“
Der Titel ist präzisiert im Hinblick auf den parallelen Abschnitt 4 zur Vorgehensweise bei nichtatmosphärischen Bedingungen.
„Ausstiegskriterien“ des Ablaufschemas(„Duktus“) sind in den Text übernommen, dabei werden an den entsprechenden Punkten auch Hinweise zur Prüfverpflichtung nach BetrSichV und zur Dokumentation gegeben.
Die Substitutionsprüfung wird entsprechend der Forderung der GefStoffV in der Abfolge nach vorne gezogen. (Ziffer 3neu statt Ziffer 5alt)
Klarstellung zu vorhandenen (nicht gezielt auf Explosionsschutz ausgerichteten) Maßnahmen (passive technische, bestehende organisatorische Maßnahmen sowie natürliche Lüftung): sie können bei der Ermittlung, ob g. e. A. auftreten kann, berücksichtigt werden (Ziffer 4neu).
Die von GefStoffV geforderte Rangfolge der Schutzmaßnahmen wird betont, indem die besonderen technischen Maßnahmen zur Verhinderung von g. e. A. explizit separat genannt werden. (Ziffer 5 neu).
Auf die Prüfpflicht dieser Schutzmaßnahmen nach BetrSichV wird in Absatz 4 und im Ablaufschema hingewiesen.Die Bewertung der Auftrittswahrscheinlichkeiten und Dauer von g. e. A. bzw. Wahrscheinlichkeit und Wirksamkeit von Zündquellen (Ziffer 6 alt) wird gemäß GefStoffV in Ziffer 7neu gefordert, in Ziffer 8 die Kennzeichnung der Bereiche.
Ziffer 9 weist auf die Grundlage der Zonenbetrachtung hin: Unabhängigkeit der Wahrscheinlichkeiten von g. e. A. und Auftreten von Zündquellen. Ist diese Unabhängigkeit nicht gegeben, ist in der Regel Unterstützung durch Experten erforderlich.
Die Optionen der Verwendung oder des Verzichts auf Zoneneinteilung werden in Ziffer 10 und 11 berücksichtigt. Schließlich werden in den beiden letzten Ziffern des Ablaufs die Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung und - soweit erforderlich - des konstruktiven Explosionsschutzes angesprochen.
Wie in der Vorgänger-TRBS 2152/TRGS 720 wird in Absatz 2 die Rangfolge der zu ergreifenden Maßnahmen (wie in GefStoffV vorgegeben) aufgeführt.
Die Dokumentation im Explosionsschutzdokument und der Verweis auf das Ablaufdiagramm wurden übernommen und erhielten eigene Absätze.
Abschnitt 4 „Vorgehensweise für die Beurteilung und Vermeidung von Explosionsgefährdungen bei Vorliegen explosionsfähiger Gemische unter nichtatmosphärischen Bedingungen“
Der neue Abschnitt 4 weist in Absatz 1 darauf hin, dass nichtatmosphärische Bedingungen in der Regel nur im Inneren von Behältern und Umschließungen auftreten und stellt dann die Überlegungen des Ablaufschemas zur Vorgehensweise bei explosionsfähigen Gemischen unter nichtatmosphärischen Bedingungen dar.
Der Ablauf entspricht im Grunde der Vorgehensweise in Abschnitt 3, wobei sich formale Vereinfachungen ergeben, weil der Zonenbegriff nicht für nichtatmosphärische Bedingungen gilt (wie auch bei den dazu korrespondierenden ATEX-Geräten, z. B. der Gerätekategorie 1, nicht automatisch eine Eignung angenommen werden darf). Entsprechendes trifft für die sicherheitstechnischen Kenngrößen zu, worauf im letzten Absatz 8 nochmals ausdrücklich hingewiesen wird.
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